Börsenordnung für Wirbellose

1. Allgemeine Vorschriften

a) Mit dem Besuch der Börse verpflichtet sich jeder Besucher automatisch zur Einhaltung dieser Börsenordnung und aller anwendbaren Getze, (WAA, CITES, FFH etc.) und Zollbestimmungen.

b) An Kinder und Jugendliche bis zum vollendeten 16. Lebensjahr dürfen Tiere nicht ohne die schriftliche oder persönliche Einwilligung der Erziehungsberechtigten abgegeben werden.

c) Räumlichkeiten sind ausreichend zu temperieren.

d) Haltungsangaben sind der Wirbellosendatenbank http://wirbellosenzentrum.de zu entnehmen.

2. Das Angebot

Folgende Artikel dürfen auf der Börse zum Verkauf angeboten werden:

a) Land- oder wasserbewohnende Wirbellose.

b) Zur Haltung von Wirbellosen nötiges Zubehör. Dazu zählen
- Gefäße und Käfige, die als Aquarium oder Terrarium tatsächlich geeignet sind. Tierquälerische Gefäße (z. B. Ecospherenkugeln) sind vom Angebot ausgeschlossen.

c) Zur Haltung notwendige Technik wie Filter, Heizgeräte, Pumpen, etc.

- Pflanzen und Pflanzenteile zur Bepflanzung oder Dekoration, dazu zählen auch Hölzer, Blätter etc.
- Futtermittel und Präparate
- Präparationsbedarf
- Literatur
- Transportverpackungen (z. B. Styroporkisten)

d) Wildfänge von Arten des Anfanges A der EG-VO 338/97 und von Arten der Anlage 1 der BArtSchV dürfen nur angeboten,  in Verkehr gebracht oder vermarktet werden, wenn die erforderlichen Ausnahmegenehmigungen im Original vorgelegt werden.

e) Präparate von Tieren oder Pflanzen sind in jeglicher Form vom Angebot ausgeschlossen und dürfen im Börsenraum nicht mitgeführt werden!

f) Es dürfen nur gesunde, nicht in der Häutung befindliche Tiere in einwandfreiem Zustand angeboten werden.

g) Der Verkäufer muß den Käufer auf die Meldepflicht von geschützten Tieren hinweisen. Für jedes nach Anhang A der EG-VO 338/97 geschüzte Tier sind die Originalpapiere (Bescheinigung gemäß EG-VO 338/97) mitzuführen und auf Verlangen vorzuzeigen. Der Verkäufer hat dem Käufer die Bescheinigung gemäß EV-VO 338/97 im Original zusammen mit dem Tier auszuhändigen.
Eine Vermarktung von Tieren des Anhanges A der EG - VO 338/97 ist nur dann zulässig, wenn die Bescheinigung gem. EG - VO 338/97 den Verkäufer zur Vermarktung des Tieres / der Tiere berechtigt. Eine Vermarktung durch Dritte ist unzulässig.

h) Beim Verkauf von Arten des Anhanges B der EG-VO 338/97 und von Arten, die in der Anlage 1 der BArtSchV aufgeführt sind, hat der Verkäufer dem Käufer einen Herkunftsnachweis auszuhändigen, auf dem die für die Meldung gem. § 6 Abs. 2 BArtSchV erforderlichen Angaben enthalten sind. Der Herkunftsnachweis muss auch einen Hinweis auf die Meldepflicht gem. § 6 Abs. 2 BARtSchV beinhalten.

i) Beim Verkauf von aus Drittländern (d.h. nicht EU-Mitgliedsländern) eingeführten artengeschützten Exemplaren sind die vom Bundesamt für Naturschutz ausgestellten Einfuhrgenehmigungen mitzuführen, soweit eine Einfuhrgenehmigungspflicht für diese Arten besteht. Die Einfuhr der Exemplare darf ausschließlich über die im Bundesanzeiger und im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft bekannt gemachten Zollstellen erfolgen. Bei der Einfuhr sind die Einfuhrdokumente (Einfuhrgenehmigung, Einfuhrmeldung) der Zollstelle vorzulegen.

3. Kennzeichnung

a) Am jeweiligen Tisch sind Name und Adresse des Ausstellers deutlich sichtbar anzubringen. Stapel mit Visitenkarten oder Flyern, die sich nur auf den jeweiligen Aussteller beziehen, sind zulässig.

b) Für jede angebotene Art müssen die folgenden Angaben auf dem Etikett angebracht sein:
- Gültiger wissenschaftlicher Name (bei Fehlbeschriftungen kann die Börsenleitung Nachbesserungen verlangen). Handelsnamen können ergänzt werden.
- Herkunftsgebiet
- Wildfang (WF) oder Nachzucht (NZ), letzteres mit Monat und Jahr
- Schutzstatus EG-VO 338/97 (Anhang A, Anhang B), Schutzstatus BArtSchV (Anlange 1)
- Geschlecht (soweit feststellbar)
- Endgröße
- Nahrung
- Hinweise auf Gruppenhaltung etc.
- Temperatur, Feuchtigkeit
- Name und Adresse des Anbieters
- Skorpione, Skolopender, Spinnen und Phasmiden der Unterfamilie Pseudophasmatinae sind in jedem Fall als Gifttiere zu kennzeichnen!
- Preis / Tauschwert
- Maßgeblich sind die Angaben, die auf http://wirbellosenzentrum.de zu finden sind!

4. Ausstellungsbehältnisse
a) Die Aufbewahrung von Tiere in abgestellten Fahrzeugen bei ungünstigen klimatischen Bedingungen ist ausnahmslos verboten.

b) Alle mitgeführten Tiere sind ständig durch den Aussteller zu beaufsichtigen. Bei Abwesenheit hat der Aussteller einen Vertreter bereitzustellen.

c) Für die Unterbringung während der Börsenzeit sind temperaturstabile Behältnisse zu verwenden, die mittels Wärmeakkus, Flaschen oder Ventilatoren temperiert werden müssen.

d) Das Schütteln, Klopfen oder eine andersartige Beunruhigung der Tiere ist untersagt.

e) Die Behältnisse müssen sauber sein und den Ansprüchen der angebotenen Tiere hinsichtlich Behältergröße, Temperatur, Feuchtigkeit, Bodensubstrat, Versteckmöglichkeiten, Trinkwasser und Nahrung gerecht werden. Als Bodengrund darf gegebenenfalls auch feuchtes Papier verwendet werden.

f) Eine ausreichende Belüftung muß gewährleistet sein.

g) Die Größe des Behälters muß den Tieren ein problemloses Wenden ermöglichen.

h) Die Tiere dürfen nur bei Vorliegen von triftigen Gründen (Geschlechtskontrolle) und im Beisein und mit Zustimmung des Anbieters aus ihren Behältnissen herausgenommen werden.

i) Die Behältnisse, in denen Tiere untergebracht sind, müssen mindestens auf Tischhöhe (ab 70 cm) aufgestellt werden. Zudem dürfen die Behältnisse nicht über den Tischrand ragen.

j) Die Behältnisse müssen gegen versehentliches oder unbefugtes Öffnen gesichert sein.

k) Eine Betrachtung der Tiere darf nur von einer Seite oder durch den Deckel möglich sein.

l) Rein aquatile Arten müssen im Wasser angeboten werden. Das Angebot mehrerer artgleicher Tiere in einem Aquarium ist erlaubt, sofern sie ähnliche Ansprüche an die Wasserchemie und Temperatur stellen, beim Verkauf müssen die Tiere wie unter o) beschrieben verpackt werden.Genügend Wasser zum Wechseln muß mitgebracht werden.

m) Beim Anbieten semiaquatischer Tiere mit Wasser ist entweder ein befestigter Landteil notwendig oder das Wasser muß so seicht sein, daß die Tiere nicht permanent schwimmen müssen. Verschmutztes Wasser ist vorsichtig zu wechseln.

n) Bei Tieren aus Feuchtgebieten muß ein feuchtigkeitsspeicherndes Substrat oder eine andere geeignete Möglichkeit zur Erhöhung der Luftfeuchtigkeit eingesetzt werden. Während der Dauer der Börse sind die Tiere regelmäßig mit Wassernebel zu besprühen. Der Einsatz von scharfkantigem Substrat ist nicht gestattet.

o) Bestimmungen für Gifttiere
- Als Gifttiere gelten alle Skorpione, Spinnen, Skolopender und Phasmiden der Unterfamilie Pseudophasmatinae.
- Gifttiere müssen als solche eindeutig gekennzeichnet sein.
- Die Behältnisse für Gifttiere müssen sicher verschlossen und gegen unbeabsichtigtes Herunterfallen gesichert sein.
- Das Herausnehmen und Handhaben giftiger Tiere ist ausnahmslos untersagt.
- Die Abgabe von Gifttieren an Minderjährige ist verboten.

p) Hinweise zu einzelnen Tiergruppen

- Garnelen
Caridina, Neocaridina etc.: Stabile Dosen mit dem gewohnten Wasser. Möglichkeit zum Festzuhalten. Gruppenverpackung möglich.
Größere Macrobrachium und Meeresgarnelen: Einzeln verpacken.

- Flußkrebse, Krabbenkrebse, wasserlebende Einsiedlerkrebse
Einzeln verpackt in stabilen Behältnissen. Die Krebse müssen mit Wasser bedeckt sein.

- deckeltragende Süßwasserschnecken
Feucht in stabilen Dosen verpacken. Ohne Wasser, damit dies nicht durch die Tiere zu sehr verschmutzt und sie sich gegenseitig vergiften.

- Wasserschnecken ohne Deckel
Mit viel Wasser verpacken, Luftraum muß vorhanden sein zur Sauerstoffergänzung.

- Landschnecken
Mit ausreichend handfeuchtem Bodensubstrat verpacken

- aquatisch lebende Krabben
Gefäß muß zur Hälfte mit Wasser gefüllt und ein befestigter Landteil  vorhanden sein.

- Landkrabben
Belüfteter Behälter mit geeigneten feuchtem Bodensubstrat.

- Seeigel
Einzeln verpackt und vor Luftkontakt geschützt.

- Muscheln
Einzeln mit viel Wasser.

- Spinnen, Geißelspinnen, Geißelskorpione, Skorpione, Walzenspinnen, Skolopender
Einzeln verpackt, Schachtel an 4 Ecken zugeheftet oder verklebt um ein Öffnen zu verhindern. Artgerechter, leichter, lockerer Bodengrund.

- Tausendfüßer, Bandfüßer, Kugler
Gut belüftet verpackt, leichter und lockerer Bodengrund, mit ausreichend Feuchtigkeit.

- Wanzen
Gut belüftet verpackt.

- Schmetterlingspuppen
Geschlossenes Gefäß, mit Watte etc. vor Schütteln gesichert.

- Phasmiden
In einem geschloßenem Gefäß mit einem befestigtem Futterzweig verpacken.

- Schaben
Vor dem Öffnen gesicherte, luftdurchlässige Behälter. Mit geeignetem Bodensubstrat.

- Fangschrecken
Geschlossenes Gefäß mit einem befestigten Festhaltezweig.

- Käfer
Gut belüftet mit ausreichend Bodengrund (lockere Erde) und Feuchtigkeit verpacken.

5. Transport

a) Für den Transport sind temperaturstabile Behältnisse zu verwenden, die mittels Wärmeakkus, Flaschen oder Ventilatoren temperiert werden müssen.

b) Gekaufte Tiere müssen unverzüglich an einen geschützen Ort (Verkaufsstand des Verkäufers oder Raum für die Lagerung verkaufter Tiere) sicher verbracht werden. Sie dürfen nicht ohne triftigen Grund weiter über das Börsengelände mitgeführt werden. Sie müssen sicher und artgerecht transportiert und vor negativen Beeinflussungen geschützt werden. Ein für den Besuchern oder anderen unbefugten Personen unzugänglicher Bereich muß für die zeitweilige Lagerung von Tieren, welche verkauft oder auffällig geworden sind, zur Verfügung gestellt werden.

c) Der Verkäufer muß dem Käufer über Punkt b) informieren.

6. Haftungsauschluß
Der Veranstalter übernimmt für mitgebrachte Tiere, Pflanzen oder sonstige Gegenstände sowie zur Verfügung gestellte Einrichtung und Materialien keine Verantwortung.

7. Rauchverbot
Das Rauchen ist in allen Räumen, in denen Tiere ausgestellt werden, untersagt.

8. Mitführen von Haustieren
Hunde, Katzen und andere frei bewegliche Haustiere dürfen in den Ausstellungsräumen nicht mitgeführt werden.

9. Kontrollen
Börsenteilnehmer sind verpflichtet, Kontrollen durch das Veterinäramt sowie die Börsenleitung zu akzeptieren, Aufforderungen zur Vorlage von Genehmigungen und anderen Papieren ist umgehend Folge zu leisten.

10. Werbung
Das Auslegen oder in jeglicher Art verbreiten von Werbematerialien auf dem gesamten Börsengelände ist nur mit Genehmigung des Veranstalters gestattet.

11. Gültigkeit
Diese Börsenordnung gilt für alle an der Börse beteiligten.

12. Börsenausschluß
Bei Verstößen gegen diese Börsenordnung oder tierschutzrechtliche Bestimmungen kann der Veranstalter Aussteller oder Besucher vom weiteren Verlauf der Börse ausschließen. Ein Schadenersatzanspruch besteht nicht.



 

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